Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Nordzucker AG und dem Besteller und beziehen sich ausschließlich auf Vertragsverhältnisse, die über den Onlineshop unter www.sweet-family.de zustande gekommen sind.
§ 2
(1) Ist die Nordzucker AG an der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappung sowie ähnlicher nicht von Ihr zu vertretender Umstände, gehindert, so ist sie für die Dauer dieser Störung von Ihrer Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch sind auch die vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers für die Dauer der Störung suspendiert. Die Nordzucker AG wird dem Besteller von Beginn und Ende der Umstände höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend in Kenntnis setzen und spätestens 6 Monate nach Beendigung Beendigung der Störung den Nachweis erbringen, dass sie hieran kein Verschulden trifft.
(2) Verzögert sich die Lieferung in Folge eines durch den Besteller zu vertretenen Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle der Nordzucker AG entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
§ 3
(1) Der Besteller trägt die Preisgefahr, sobald die Ware der mit der Versendung bestimmten Person übergeben wurde.
(2) Die Nordzucker AG behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang der Kaufpreiszahlung vor. Bis zum vollständigen Eigentumserwerb ist der Besteller nicht berechtigt, über den Liefergegenstand zu verfügen oder Dritten Rechte an diesem zu verschaffen.
(3) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Nordzucker AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Nordzucker AG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Nordzucker AG daraus entstehenden Ausfall.
§ 4
(1) Die Nordzucker AG kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne Ihre Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für sie die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird ( z. B. nicht durch die Nordzucker AG zur vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
(2) Die Nordzucker AG ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs mit der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
(3) Das Rücktrittsrecht der Nordzucker AG besteht auch für den Fall, dass der Besteller falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller objektiv kreditunwürdig ist und dadurch der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet erscheint. Gleiches gilt, wenn der Besteller eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
(4) Im Übrigen bestimmt sich das Rücktrittsrecht der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5
(1) Offensichtliche Mängel hat der Besteller spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich bei Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch die Nordzucker AG oder einer von dieser beauftragten Person bereit zu halten.
(2) Erweist sich die gelieferte Ware als mangelhaft, so hat der Besteller die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung.
(3) Nacherfüllungsansprüche verjähren 24 Monate nach Ablieferung der Ware.
(4) Nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(5) Die Nordzucker AG haftet für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware ergeben, nur, wenn diese auf eine durch sie zu vertretene zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung oder eine solche Ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
(6) Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Nordzucker AG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, eine Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
§ 6
(1) Alle sonstigen Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere solche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, kann der Besteller nur dann geltend machen, wenn sie auf eine zumindest grobfahrlässige Pflichtverletzung des Nordzucker AG ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Dies gilt nicht bei gewährten Garantie.
(2) Die vorstehende Beschränkung gilt ausdrücklich nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haftet die Nordzucker AG jedoch nur, soweit mit dem Eintritt des Schadens bei Vertragsschluss typischerweise nicht gerechnet werden konnte. Für nicht vorhersehbare Exessrisiken haftet die Nordzucker AG nicht.
§ 7
Für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb Deutschlands verlagert oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt einer etwaigen Klageerhebung nicht bekannt ist, wird Braunschweig als Gerichtsstand vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8
(1) Der Kaufpreis ist sofort fällig.
(2) Der Besteller kann gegenüber Zahlungsforderungen der Nordzucker AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 9
(1) Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Fernabsatz gehen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifelsfall vor.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die entsprechende dispositive gesetzliche Regelung.
(3) Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
(4) Die Parteien wählen deutsches Recht. Sofern zum Schutz des Verbrauchers zwingende Bestimmungen der Rechtsordnung des Staats, indem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Anwendungen finden sollten, haben diese im Einzelfall Vorrang.